Fragestunde: Videoüberwachung


Videoüberwachung bei Demonstrationen

Wir fragen den Senat:

  1. Nach welchen Kriterien wird über die Art und den Umfang der Anfertigung von polizeilichen Bild- und Tonaufnahmen bei Demonstrationen oder öffentlichen Versammlungen entschieden?
  2. Bei welchen Demonstrationen oder öffentlichen Versammlungen wurden in den letzten sechs Monaten Bild- und Tonaufnahmen angefertigt?
  3. Wie viele dieser Bild- und Tonaufnahmen dienten anschließend als Hilfsmittel bei der Verfolgung von Straftaten?

Rainer Hamann, Sükrü Senkal, Björn Tschöpe und Fraktion der SPD

Folgende Antworten wird der Senat dazu morgen abgeben. Achtung! Es gilt natürlich das gesprochene Wort.

Zu Frage 1

Entsprechende Aufnahmen stellen eine Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit und der Informationellen Selbstbestimmung dar. Sie sind nur unter den Vorausset-zungen des §12a des Versammlungsgesetzes zulässig.

Danach darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

Soweit die Unterlagen nicht zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr benötigt werden, sind nach Beendigung der öffentlichen Versammlung zu vernichten. Das gilt auch für zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Ereignisse.

Darüber hinaus werden keine Aufnahmen zur Beobachtung oder Lagedarstellung gefertigt und in Lagezentren übermittelt oder aufgezeichnet und gespeichert.

Zielgerichtete Aufnahmen über Straftaten können nach der Strafprozessordnung zur Beweissicherung durchgeführt werden.

Zu Frage 2:

Es kam nach §12a VersG zum Einsatz von Bild- und Tonaufnahmen bei Veranstaltungen zur Situation kurdischer Zivilisten in der Türkei, bei Kundgebungen zu den Haftbedingungen von Öcalan sowie zum Newroz-Fest. Außerdem bei einem Occupy-Aufzug und bei einer Kundgebung mit dem Titel „Neokolonialen Landraub stoppen“.

Zu Frage 3:

Vier Aufnahmen dienten als Beweismittel für Straftaten. In zwei Fällen wurden die Daten gelöscht, weil keine Straftatbestände vorlagen.