Gesetzliche Regelung für Smartphone Verträge notwendig
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 18/ Landtag 18. Wahlperiode
ENTWURF
Antrag der Fraktionen der SPD
Kostenfallen im mobilen Internet bekämpfen
Einige unseriöse Kleinunternehmen haben eine neue Methode entdeckt, Nutzerinnen und Nutzer von sog. Smartphones mittels zweifelhafter Praktiken Geldbeträge zusammen mit ihrer Mobilfunkrechnung abzubuchen. Sie reservieren in den heutzutage viel genutzten Apps Flächen für Reklame-Banner. Tippt der Anwender auf das Reklamebild, öffnet sich im Smartphone eine WAP-Seite, die die App nun überlagert. Sie ist von einer normalen Internetseite meist nicht zu unterscheiden und fällt daher meist nicht auf.
Der heute nur noch selten eingesetzte WAP-Standard (Wireless Application Protocol) sieht im Unterschied zum sonst gängigen HTML vor, dass beim Übermitteln der Daten die Identifikation der im Telefon befindlichen SIM-Karte zur Gegenstelle gesendet werden darf. Dank dieser Kennung lässt sich der Mobilfunk-Anbieter ermitteln, der wiederum in der Lage ist, damit den Kunden zu identifizieren.
Mittels dieser Daten werden dann über den eigentlichen Mobilfunkanbieter Geldbeträge für Dritte Unternehmen eingezogen. Hierzu müssen Anbieter von Inhalten oder Bezahlfunktionen einen Factoring-Vertrag mit dem jeweiligen Mobilfunkanbieter abschließen. Die Kunden bekommen von alledem nichts mit und erfahren erst beim Eintreffen ihrer Mobilfunkrechnung von vermeintlich abgeschlossenen Abonnements oder sonstigen Leistungen ohne erkennbaren Wert.
Wer einen vom Mobilfunk-Anbieter eingezogenen Betrag zurückbuchen lässt, läuft Gefahr, seinen Anschluss gesperrt zu bekommen. Auf dieses Schreckensszenario können sich die Abzocker unseriösen Firmen getrost verlassen. Die Telekom beispielsweise fordert von ihren Kunden, sich mit Rückforderungen direkt an den Inhalteanbieter zu wenden. Eine Rückforderung der Beträge ist meist nur auf gerichtlichem Wege möglich, weshalb angesichts der niedrigen Summen viele Verbraucherinnen und Verbraucher gleich komplett auf ihre Ansprüche verzichten. Die Telekom oder andere Mobilfunkbetreiber verdienen an diesem zweifelhaften Vorgehen dadurch, dass sie die Differenz zwischen dem Forderungsnennwert und der Factoringsumme einstreichen.
Dieses Form der erzwungenen Forderungsdurchsetzung verstößt nach Ansicht von Verbraucherschützern gegen diverse Regelungen des TKG und des BGB, da z.B. kein rechtlich bindender Vertrag zustande kommt.
Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
- Der Senat wird aufgefordert sich auf Bundesebene für eine gesetzliche Regelung einzusetzen,
- die zulässige WAP-Bezahlvorgänge auf geringwertige und einmalige Beträge beschränkt,
- die ausdrücklich klarstellt, dass bei entsprechenden Factoringverträgen der Mobilfunkbetreiber die Forderung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eintreibt,
- die für die Wirksamkeit der Forderungsentstehung, den Nachweis eines willentlichen Vertragsschlusses und einer tatsächlich erbrachte Leistung explizit vorschreibt, und
- die die Kundenschutzrechte, die ansonsten Standard bei Mobilfunkverträgen sind, auch für den Betrieb von Smartphones sichert.
- Der Senat wird gebeten, sich beim Bund dafür einzusetzen, dass dieser als Anteilseigner bei der Telekom im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Befugnisse darauf hinwirkt, dass die Telekom sich aus diesen fragwürdigen Geschäftsmodellen zurückzieht.
- Der Senat wird ebenfalls gebeten, sich als Sofortmaßnahme bei der Bundesnetzagentur im Rahmen des Verfahrens nach § 67 TKG dafür einzusetzen, dass Entgelte im Rahmen der Smartphoneabofallen wirksam gedeckelt werden
Sarah Ryglewski, Rainer Hamann, Björn Tschöpe und Fraktion der SPD