Bremen und Hamburg als Vorbild nutzen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 18/
Landtag
18. Wahlperiode
ENTWURF
Antrag der Fraktionen der SPD
Verwaltung zu aktiver Informationspolitik verpflichten – Informationsfreiheitsgesetz weiterentwickeln
Am 01. Januar 2006 trat das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) in Kraft. Dieses hat sich weitgehend bewährt, beschränkt sich allerdings in seinem Anwendungsbereich auf die Rechte des anfragenden Bürgers und verpflichtet die Behörden in nur sehr rudimentärem Umfang zu einer aktiven Informationspolitik. Eine aktive Bereitstellung von Informationen im Internet erlaubt jedoch einen niedrigschwelligen Zugang zu Informationen, erhöht potenziell die Akzeptanz des Verwaltungshandelns und erlaubt Bürgern und Bürgerinnen, wenn sie die benötigte Information auf der Internetseite der Behörde finden, von einem individuellen Antrag auf Zugang zu Informationen abzusehen, was wiederum die Verwaltung entlastet.
Neben dem IFG existieren auf Bundesebene weitere Vorschriften, die den Zugang zu Informationen regeln, wie bspw. das Umweltinformationsgesetz (UIG) und Verbraucherinformationsgesetz (VIG), was für den informationssuchenden Bürger aber auch für die betroffenen Behörden verwirrend ist, insbesondere da diese konkurrierenden Vorschriften oftmals unterschiedliche und sogar sich widersprechende Informationszugangsansprüche eröffnen.
Auch ein im Auftrag des Deutschen Bundestags im Jahr 2012 erstellte Expertengutachten des Instituts für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation beschäftigt weißt unter anderem auf diese Probleme hin.
Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Die Bürgerschaft (Landtag) bitte den Senat, im Bundesrat eine Novellierung des Informationsfreiheitsgesetzes zu initiieren. Diese soll darauf abzielen
- Bundesbehörden zu einer aktiven Veröffentlichung aller potentiell für die Öffentlichkeit relevanten Datensätze, Statistiken, Dokumente und sonstige öffentlich finanzierten Werke zu verpflichten. Diese Daten sollten den Bürgern und Bürgerinnen frei im Internet zugängig gemacht werde. Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht, beispielsweise zum Schutz öffentlicher Belange oder personenbezogener Daten, sind im Gesetz zu definieren und eng zu fassen.
- Zur Klarstellung und Bündelung der Informationsrechte des Bürgers das rbraucher- und das Umweltinformationsgesetz in das allgemeine
Informationsfreiheitsgesetz zu integrieren.