BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/1747 Landtag 03.07.18 19. Wahlperiode
Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 28. Mai 2018
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist ein sicheres und verschlüsseltes E-Mail-System für die Kommunikation zwischen Anwälten und Gerichten. Das beA-System ist mit der bestehenden Infrastruktur der Justiz, dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), kompatibel.
Nachrichten, die aus beA-Postfächern versandt werden, können von den elektronischen Postfächern der Justiz empfangen und verarbeitet werden.
Zum Jahresende 2016 wurde beA in Betrieb genommen, allerdings wurde es nach nur 15 Monaten zum Jahresende 2017 wieder vom Netz genommen. Der Chaos Computer Club Darmstadt hatte in einer gesonderten Software für die Anmeldung zum Postfach Sicherheitslücken festgestellt. Eigentlich sollte zum 1. Januar 2018 das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) wieder eingeführt sein. Tatsächlich gilt seit dem 1. Januar 2018 eine passive Nutzungspflicht der zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für das beA.
Wir fragen den Senat:
- Ist dem Senat der beschriebene Sachverhalt bekannt und wie bewertet er diesen?
- Wann rechnet der Senat mit einer tatsächlichen und vor allem sicheren Bereitstellung des „beA“?
- Sind die Gerichte in Bremen mit entsprechend moderner Technik ausgestattet?
- Entstehen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Bremen aus der Tatsache, dass die zum 1. Januar 2018 wirksam gewordene passive Nutzungspflicht des beA bis auf Weiteres nicht erfüllt werden kann, sachliche, prozessuale oder finanzielle Nachteile?“
Rainer Hamann, Björn Tschöpe und Fraktion der SPD
1. Ist dem Senat der beschriebene Sachverhalt bekannt und wie bewertet er diesen?
Der Sachverhalt ist dem Senat bekannt. Der Senator für Justiz und Verfassung steht in regelmäßigem Austausch mit der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen und dem Bremischen Anwaltsverein. Daneben findet auf unterschiedlichen Ebenen ein Austausch zwischen Vertretern der Landesjustizverwaltungen, des Bundesministeriums der Justiz als zuständiger Aufsichtsbehörde über die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
und Vertretern der BRAK statt. Die BRAK berichtet zudem regelmäßig über das beA und den aktuellen Stand der technischen Begutachtung beziehungsweise der Ergebnisse auf seiner Internetseite www.bea.brak.de.
Für die in diesem Jahr geplanten Pilotierungen für den elektronischen Versand von Gerichtspost und der Einführung von e-Aktensystemen in der bremischen Justiz ist die Situation unbefriedigend, da ein Hauptkommunikationspartner elektronisch für die Gerichte nicht erreichbar ist und Papierpost digitalisiert werden muss. Sofern das beA im Laufe des Jahres 2018 wieder in Betrieb genommen wird, sind keine nennenswerten negativen Auswirkungen für die bremische Justiz zu erwarten.
2. Wann rechnet der Senat mit einer tatsächlichen und vor allem sicheren Bereitstellung des „beA“?
Der Senat kann keine eigene Einschätzung zu der Frage abgeben. Er kann lediglich die Informationen weitergeben, die von der BRAK in Gremien der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz und in Pressemeldungen kommuniziert werden. Danach hat die Firma secunet Security Networks AG ihr Sicherheitsgutachten dem Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer Ende Mai vorgelegt. Das Gutachten wurde am 21. Juni 2018 veröffentlicht. Die BRAK schlägt eine Wiederinbetriebnahme für den 3. September 2018 vor. Die Entscheidung hat die Präsidentenkonferenz der Rechtsanwaltskammern am 27. Juni 2018 getroffen.
Zwischenzeitlich ist von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (https://freiheitsrechte.org) eine Klage beim Anwaltsgerichtshof in Berlin eingereicht worden, durch die die Wiederinbetriebnahme des beA in der vorliegenden Form von einigen Anwälten verhindert werden soll. Der Ausgang des Verfahrens ist offen.
3. Sind die Gerichte in Bremen mit entsprechend moderner Technik ausgestattet?
Die technische Basis des beA und des EGVP, der sogenannte OSCI Standard, der einen verschlüsselten Transport von Nachrichten ermöglicht, war nicht von den Sicherheitsbedenken betroffen. Die Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz (BLK), die die Entwicklung und den Betrieb der EGVP Komponenten EGVP Classic und EGVP Enterprise verantwortet, hat gleichwohl die Komponenten einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen. Es sind keine Sicherheitsmängel festgestellt worden. Die Gerichte setzen die EGVP Technik weiterhin ein.
4. Entstehen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Bremen aus der Tatsache, dass die zum 1. Januar 2018 wirksam gewordene passive Nutzungspflicht des beA bis auf Weiteres nicht erfüllt werden kann, sachliche, prozessuale oder finanzielle Nachteile?
Die Gerichte können derzeit an das beA nicht zustellen, da es technisch nicht erreichbar ist. Die Rechtsanwälte werden per Papierpost angeschrieben. Ihnen erwachsen daraus keine prozessualen Nachteile. Die Vorteile der elektronischen Kommunikation (Einsparung von Papier- und Versandkosten) können die Rechtsanwälte aktuell gleichwohl nutzen, wenn sie ein alternatives EGVP Drittprodukt mit Signaturkarte einsetzen. Der Umstellungsaufwand auf alternative Softwareprodukte stellt nach Einschätzung des Senats einen geringen Nachteil dar.