Die Senatskommissarin für den Datenschutz
Frau Bürgermeisterin Linnert
Vorlage VL-827/2018
Beratungsaktion Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit 19.12.2018
Vorlagentext
Mit Wirksamwerden der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zum 25.05.2018 ist auf eine Videoüberwachung zu informieren. Grundlage dafür ist der Artikel 13 DSGVO. Aus dieser Regelung sowie aus Artikel 12 ff. DSGVO ergeben sich Anforderungen nach Transparenz der Maßnahme. Dabei sind die Anforderungen im Vergleich zum bisherigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gestiegen. Vor dem Betreten des überwachten Bereichs bedarf einer Information. Die Information zur Videoüberwachung soll nach Artikel 12 (7) DSGVO -in leicht wahrnehmbarer, -verständlicher und klar nachvollziehbarer Form -einen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung der Videodaten vermitteln. Um diesem Grundsatz auch der umfangreichen Transparenzpflichten zu genügen, empfehlen die Datenschutzbehörden eine gestufte Informationserteilung. Allerdings: Wie läuft das eigentlich mit Hinweis auf Videoüberwachung im öffentlichen Raum gegenüber blinden Menschen? Sind blinde Menschen vom Grundrecht teilweise abgeschnitten?
Wir Fragen den Senat:
- Ist dem Senat diese Aufgabe bekannt?
- Welche Ansätze kann sich der Senat vorstellen die entsprechenden Regelungen der DSGVO für blinde Menschen umzusetzen?
- Gibt es eine Zusammenarbeit mit dem Blinden- und Sehbehindertenverein Bremen bzw. dem Landesbehindertenbeauftragten?
- Sind dem Senat Beschwerden oder Anfragen zu diesem Thema bekannt?
- Gibt es eine Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern oder dem Bund um eine einheitliche Lösung zu entwickeln?
Die Senatskommissarin für den Datenschutz nimmt aufgrund der Zuständigkeit im Bereich des Datenschutzrechts wie folgt Stellung:
- Zu 1.: Das Transparenzgebot hinsichtlich der Erkennbarkeit der Beobachtung durch Videoüberwachung in öffentlich-zugänglichen Bereichen sowie der Erkennbarkeit der verantwortlichen Stelle der Videoüberwachung galt aufgrund des § 20b Abs. 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung bereits vor der unmittelbaren Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Gleichwohl war die Problematik der Erkennbarkeit der Videoüberwachung bezüglich der Personengruppe der blinden oder stark sehbehinderten Menschen bislang nicht offen hervorgetreten.
- Zu 2.: Ungeachtet der in der Antwort zu Frage 5 dargestellten Zuständigkeit der Kommission nach Art. 12 Abs. 8 DSGVO kommen nach Auffassung der Senatskommissarin für den Datenschutz als geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Transparenz der Videoüberwachung in öffentlichen Räumen, die von blinden oder stark sehbehinderten Menschen häufig frequentiert werden (z. B. öffentliche Verkehrsmittel, Bahnhofsvorplatz, Verwaltungsgebäude), neben Hinweistafeln in Brailleschrift ein regelmäßiger akustischer Hinweis über Lautsprecher grundsätzlich einzelfallbezogen in Betracht. Dies wäre jedoch mit dem Landesbehindertenbeauftragten sowie mit dem Blinden- und Sehbehindertenverein Bremen e. V. zu erörtern.
- Zu 3.: Derzeit besteht keine Zusammenarbeit mit dem Blinden- und Sehbehindertenverein Bremen e. V. oder mit dem Landesbehindertenbeauftragten bezüglich der Problematik der Erkennbarkeit der Videoüberwachung für blinde oder stark sehbehinderte Menschen. Gleichwohl wird die Senatskommissarin für den Datenschutz mit dem Landesbehindertenbeauftragten der Freien Hansestadt Bremen sowie mit dem Blinden- und Sehbehindertenverein Bremen e. V. das Thema zeitnah erörtern. Hierzu hat der Landesbehindertenbeauftragte seine Bereitschaft erklärt, an den Gesprächen teilzunehmen. Im Hinblick auf die Überarbeitung des Bremischen Gesetzes zur Weiterentwicklung des Bremischen Behindertengleichstellungsrechts und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2102/216 barrierefreie Websites und mobile Apps gab es dagegen mit dem Blinden- und Sehbehindertenverein Bremen e. V. in der Vergangenheit bereits eine Zusammenarbeit.
- Zu 4.: Der Senatskommissarin für den Datenschutz sind bislang keine Beschwerden oder Anfragen von blinden oder stark sehbehinderten Menschen im Land Bremen zu diesem Thema bekannt.
- Zu 5.: Die Problematik der Transparenz der Videoüberwachung gegenüber blinden oder stark sehbehinderten Menschen wurde auf der Sitzung des Arbeitskreises Videoüberwachung der Landesdatenschutzaufsichtsbehörden im November 2017 erörtert. Eine praktikable Lösung konnte seinerzeit nicht gefunden werden. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hält es für sinnvoll, dass entsprechende Informationen nicht nur im Bundesland Bremen, sondern europaweit einheitlich erfolgen sollten. Hierzu wurde der Kommission nach Art. 12 Abs. 8 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Befugnis übertragen, Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen. Aus Sicht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist diese Befugnis umfassend und auch im Sinne der Informationen für blinde oder stark sehbehinderte Menschen anzuwenden. Die Senatskommissarin für den Datenschutz teilt die Auffassung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.